Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten durchAuftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende und zusätzliche Bedinungen bedürfen derSchriftform. Abweichende und zusätzliche Bedinungen bedürfen der Schriftform. Weichen dieGeschäftsbedigungen der Vertragspartner voneinander ab, so gelten nur die vorliegendenBedinungen.

Die vorliegenden Bedingungen des Verkäufers gelten auh für alle zeitlich nachfolgenden Aufträge,auch dann, wenn die Bedingungen im Einzelfall einmal nicht ausdrücklich zum Gegenstand desVertragsverhältnisses gemacht werden sollten.

 

2. Datenschutz

Soweit zur Abwicklung der Geschäfte erforderlich und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, werden die Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet.

 

3. Angebote und Preise

Die Preise verstehen sich als Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlich vorgeschriebener Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise verstehen sich, falls nicht anderst vereinbart ist, verladen ab Werk.

Frankopreise gelten für den Bezug von vollen Ladungen von mindestens 20 to. pro Lastzug. Bei Lieferungen mit Solofahrzeugen oder nur teilbeladenen LKW´s werden Zuschläge in Rechnung gestellt.

Bei Abholung der Ware wird durch die Unterschrift des Fahrers die Übernahme einwandfreier Ware bestätigt. Für Schäden auf dem sich anschließenden Transport oder beim Entladen kann keine Haftung übernommen werden.

 

4. Annahme und Lieferung

Die Annahme der Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit.

Bei Abschlüssen, welche eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind dem Verkäufer Abruf, Termine und entsprechende Spezifikationen rechtzeitig schriftlich aufzugeben. Geschieht dies nicht, behält sich der Verkäufer Zwischenverkauf vor. Werden die angegebenen Abnahmetermine vom Käufer nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, Schadenersatz zu berechnen. Bei Sonderanfertigungen bzw. Sonderfarben sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Falle abgenommen werden. Auf zusätzliche Produktion von kleineren Mengen besteht kein Anspruch.

Unvorhergesehene Fabrikations- und Transporthindernisse berechtigen den Verkäufer zur Aufschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden.

Ein Versand geschieht in jedem Fall, auch bei Vereinbarung von Frankopreisen bzw. frachtfreier Anlieferung, auf Gefahr des Käufers. Lieferungen frei Baustelle verstehen sich insoweit, als die Zufahrtverhältnisse die Anfuhr mit schweren Lastzügen ohne Gefahr für das Fahrzeug und die Ladung erlauben. Das Abladen darf eine Zeitdauer von 1 Stunde nach Anfuhr nicht überschreiten. Bei Nichteinhalten der Entladezeit bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, die Standzeit zu berechnen. Die Kosten etwaiger Zwischentransporte, Umladekosten sowieein Verfahren der Ware auf der Baustelle sind in den Transportkosten nicht enthalten und werden dem Käufer getrennt berechnet.

 

5. Zahlung

Die Zahlung hat in bar, per Scheck, Bank- oder Giroüberweisung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto auf den skontoberechtigten Betrag gewährt, sofern ältere Rechnungen nicht mehr offenstehen. Bei Zahlung durch das Bankabbuchungsverfahren gewähren wir 3% Skonto vom Wahrenwert incl. MwSt. Rechnungsregulierung durch Wechsel erfolgt Zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Kiskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. 

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in der banküblichen Höhe für Überziehungskredite zu belasten.

Das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung wird ausgeschlossen; auch im Falle von Mängelrügen oder Beanstandungen der Lieferung bleibt der Käufer zur bedinungsgemäßen Zahlung verpflichtet. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

 

6. Mängelrügen

Der Verkäufer garantiert den Einhalt der DIN-Vorschriften. Darüber hinaus zugesicherte Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bei Lieferungen von Betonwaren aller Art werden für die Behandlung, insbesondere von Ausblühungen, Farbunterschieden, Maßtoleranze und Bruch, die "Technischen Hinweise zur Lieferung von Straßenbauerzeugnissen aus Beton" herausgegeben vom Bundesverband deutscher Beton- und Fertigteilindustrie e.V., Bonn, Fassung Juli 1979, als Vertragsbestandteil vereinbart.

Die zu dem Angebot bzw. Auftrag gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur bedingt maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens 5 Werktage nach Entladung oder Empfach der Ware schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Sie können nur anerkannt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet. Dies gilt auch hinsichtlich versteckter Mängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung oder Nutzung erkennbar, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich die Überprüfung der Beanstandungen zu ermöglichen. Beanstandete Ware darf nur mit unserer Zustimmung verarbeitet oder genutzt werden.

Beibegründeten Mängelrügen steht dem Käufer nur das Recht auf Minderung zu. Ansprüche auf Wandlung oder Nachlieferung mängelfreier Ware sind ausgeschlossen. Falls keine Einigung über eventuelle Preisminderungen binnen angemessener Frist erfolgt, kann der Verkäufer nach seiner Wahl fehlerfreie Ware nachliefern oder Gutschrift erteilen, wobei sich der Gutschriftenwert höchstens nur auf die vom Verkäufer gelieferte Ware beschränkt. Weitere Ansprüche lehnt der Verkäufer ab. Sollte der Käufer die Ware prüfen lassen, so ist er verpflichtet, den Entnahmetermin der Prüfstücke und den Namen des Prüfers bekannt zu geben, damit der Verkäufer anwesend sein kann. Findet über die Person des Prüfers von der Prüfung eine Einigung zwischen Käufer und Verkäufer statt, trägt der Verkäufer die Prüfkosten, wenn die Prüfung die Berechtigung der Mängelrüge bestätigt.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbidnung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken.

Wird im Zusammengang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine Wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

Bei jeder nachfolgenden Veräußerung unserer Ware hat der Veräußerer gegenüber dem Erwerber ausdrücklich unser Eigentum vorzubehalten, bis unsere Forderungen gegen den Käufer erfüllt sind. Zusätzlich dazu tritt uns der Käufer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Erwerber ab, und zwar bis zu der Höhe unserer Forderungen gegen den Käufer. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldherrn bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Wird unsere Ware vermischt oder durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage, so tritt der Käufer - auch ein unsere Ware nacherwerbender Bauunternehmer - uns schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer des Grundstückes oder der baulichen Anlage ab, und zwar bis zur Höhe des Materialwertes unserer eingebauten Ware. Die sich aus diesem Absatz ergebenen Verpflichtungen hat der Käufer und jeder weitere Erwerber ausdrücklich seinem Nacherwerber aufzuerlegen.

Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträgchigen, ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.

 

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedinungen durch Gesetz- oder Sondervereinbarungen entfallen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen nicht berührt.

 

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist sowohl bei "ab Werk" als auch bei "frei-Bau-Lieferungen" Wilburgstetten.

 

10. Gerichtsstand Dinkelsbühl

Wettemann GmbH
An der B 25

91634 Wilburgstetten

Betonwerk:  09853 4382

Pflaster-

Naturstein:  09853 -                                 38 555 80  

 

 

E-Mail:                        info@wettemann-beton.de

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